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Urteil Steuerrekursgericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2010 57: -

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Rechtsöffnungsverfahren entschieden, dass der Beklagte die ausstehenden Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2003 bis 2009 in Höhe von insgesamt Fr. 36'537.50 zahlen muss. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Beschwerde eingelegt und beantragt unter anderem eine neue Stundungsvereinbarung mit dem Steueramt B. Die Beschwerde wurde jedoch abgewiesen, die Gerichtskosten von Fr. 300.- wurden dem Beklagten auferlegt, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt. Der Richter ist männlich, die Gerichtskosten betragen CHF 300, die unterlegene Partei ist eine Behörde (d), und die unterlegene Partei ist der Beklagte gegen den Staat Zürich und die Gemeinde B.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2010 57

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2010 57
Instanz:-
Abteilung:Steuerrekursgericht
- Entscheid AGVE 2010 57 vom 21.10.2010 (AG)
Datum:21.10.2010
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Archiv 2010 Steuerrekursgericht 298 [...] 57 Krankheitskosten, behinderungsbedingte Kosten und Invalidenabzug (§ 40...
Schlagwörter : Person; Krankheits; Bezüger; Invalidenabzug; Pauschale; Hilflosenentschädigung; Unfallkosten; Steuerrekursgericht; Personen; Abzug; Behinderung; Krankheitskosten; Abgrenzung; Hilflosenentschädigungen; Fassung; Sinne; Grades; Pauschalabzug; KantonaleSteuern; Einkünfte; Behinderungen; BehiG; Hilflosenentschä-; Gehörlose; Nierenkranke
Rechtsnorm:Art. 33 DBG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 58 OR, 2016

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2010 57

2010 Steuerrekursgericht 298

[...]

57 Krankheitskosten, behinderungsbedingte Kosten und Invalidenabzug (§ 40 lit. i StG; § 40 lit. ibis StG; § 42 Abs. 1 lit. c StG). Abgrenzung und gegenseitiges Verhältnis der Krankheitsund Unfall- kosten, der behinderungsbedingten Kosten und des Invalidenabzugs so- wie der Pauschale für Bezüger von Hilflosenentschädigungen.
Aus dem Entscheid des Steuerrekursgerichtes vom 21. Oktober 2010 in Sa-
chen R. + S.L. (3-RV.2010.40)
2010 KantonaleSteuern 299

Aus den Erwägungen
5.2.
5.2.1.
Von den Einkünften werden unter anderem einerseits die
Krankheitsund Unfallkosten der steuerpflichtigen Person und der
von ihr unterhaltenen Personen abgezogen, soweit die steuerpflich-
tige Person diese Kosten selber trägt und diese 5 % der um die Auf-
wendungen nach den §§ 35-40 verminderten steuerbaren Einkünfte
übersteigen (§ 40 lit. i StG in der Fassung gemäss Gesetz vom
22. August 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007). Zu den Krankheits-
kosten zählen insbesondere Ausgaben für medizinische Behandlun-
gen (VGE vom 17. Juni 2009 in Sachen M.M. [WBE.2008.241]).
5.2.2.
Anderseits werden die behinderungsbedingten Kosten der steu-
erpflichtigen Person der von ihr unterhaltenen Personen mit
Behinderungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Beseitigung
von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behin-
dertengleichstellungsgesetz, BehiG) vom 13. Dezember 2002 abge-
zogen, soweit die steuerpflichtige Person diese Kosten selber trägt
(§ 40 lit. ibis
StG in der Fassung gemäss Gesetz vom 22. August 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007).
5.2.3.
Im Gegensatz zu den Krankheitsund Unfallkosten im Sinne
von § 40 lit. i StG ist bei den behinderungsbedingten Kosten im
Sinne von § 40 lit. ibis
StG kein Selbstbehalt zu berücksichtigen. Ab- zugsfähig sind alle Kosten, soweit die steuerpflichtige Person sie sel-
ber trägt.
5.3.
5.3.1.
Anstelle des Abzugs der effektiven selbst getragenen behin-
derungsbedingten Kosten können Bezüger einer Hilflosenentschä-
digung leichten Grades (sowie Gehörlose und Nierenkranke, die sich
einer Dialyse unterziehen müssen) einen jährlichen Pauschalabzug
von CHF 2'500.00, Bezüger einer Hilflosenentschädigung mittleren
Grades einen solchen von CHF 5'000.00 und Bezüger einer Hilf-
2010 Steuerrekursgericht 300

losenentschädigung schweren Grades einen solchen von
CHF 7'500.00 geltend machen (vgl. Merkblatt "Krankheitskosten"
des Kantonalen Steueramtes vom 30. September 2001, welches ab
der Steuerperiode 2005 das Kreisschreiben Nr. 11 "Abzug von
Krankheitsund Unfallkosten sowie von behinderungsbedingten
Kosten" der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. August 2005
für anwendbar erklärt, Stand 29. Januar 2010, S. 10 Ziff. 4.4).
5.3.2.
Bei diesem Pauschalabzug für Bezüger einer Hilflosenentschä-
digung sowie Gehörlose und Nierenkranke erscheint es im Interesse
der Steuerpflichtigen und der Steuerbehörden als sachgerecht und
geboten, mit Pauschalbeträgen aufgrund von Erfahrungswerten zu
arbeiten, da sich in diesen Fällen eine Abgrenzung zwischen direk-
tem und indirektem Zusammenhang der Auslagen und der Behinde-
rung bzw. des Gebrechens als besonders schwierig erweist (Kom-
mentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer [DBG] Art. 1-82, 2. Auflage Zürich 2008,
Art. 33 DBG N 33d). Ob diese im Gesetz nicht ausdrücklich vorge-
sehene Pauschale zulässig ist, hat das Bundesgericht im Urteil
2C_154/2009 vom 28. September 2009 (betreffend die solothurni-
sche Staatssteuer sowie die direkte Bundessteuer) offen gelassen.
Diese Frage ist auch vorliegend nicht zu beantworten.
5.4.
5.4.1.
Des Weiteren besteht der sogenannte Invalidenabzug. Vom
Reineinkommen werden für die Steuerberechnung als Invalidenab-
zug maximal CHF 3'000.00 für jede Person abgezogen, die min-
destens eine halbe IV-Rente eine Hilflosenentschädigung der
AHV IV bezieht. Soweit behinderungsbedingte Kosten gemäss
§ 40 lit. ibis StG berücksichtigt werden, entfällt der Abzug (§ 42 Abs. 1 lit. c StG in der Fassung gemäss Gesetz vom 22. August 2006,
in Kraft seit 1. Januar 2007).
5.4.2.
Der Wortlaut dieser Bestimmung ist klar. Es kommen drei Fall-
konstellationen in Frage: (I) Soweit die belegten behinderungsbe-
dingten Kosten gemäss § 40 lit. ibis
StG CHF 3'000.00 übersteigen,
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entfällt der Invalidenabzug ganz (vgl. Kommentar zum Aargauer
Steuergesetz, 3. Auflage, Muri-Bern 2009, § 42 StG N 81b und § 40
StG N 172v). (II) Werden keine belegten behinderungsbedingten
Kosten geltend gemacht, kann die (maximale) Pauschale von
CHF 3'000.00 geltend gemacht werden. (III) Werden belegte behin-
derungsbedingte Kosten von weniger als CHF 3'000.00 geltend ge-
macht, wird ebenfalls ein Abzug von insgesamt CHF 3'000 gewährt;
in diesem Fall entspricht der zulässige Pauschalabzug also rechne-
risch der Differenz von CHF 3'000.00 und den effektiven behinde-
rungsbedingten Kosten.
5.5.
Zusammenfassend sind somit folgende Abgrenzungen vorzu-
nehmen:
5.5.1.
Behinderungsbedingte Kosten können im Gegensatz zu den
Krankheitsund Unfallkosten nur von denjenigen steuerpflichtigen
Personen abgezogen werden, welche unter das BehiG fallen. Soweit
die geltend gemachten und belegten Kosten ihre Ursache nicht in der
Behinderung haben, handelt es sich um Krankheitskosten (oder
gegebenenfalls um Unfallkosten).
5.5.2.
5.5.2.1.
Diejenigen steuerpflichtigen Personen, welche mindestens eine
halbe IV-Rente eine Hilflosenentschädigung der AHV IV
beziehen, können entweder die effektiven (belegten) behinderungs-
bedingten Kosten wenn diese weniger als CHF 3'000.00 betra-
gen - den Invalidenabzug von CHF 3'000.00 abziehen.
5.5.2.2.
Eine Sonderregelung besteht für Bezüger von Hilflosenent-
schädigungen. Diese können als behinderungsbedingte Kosten eine
Pauschale geltend machen, deren Höhe sich nach dem Grad der
Hilflosigkeit richtet.
5.5.2.3.
Die Kumulation der effektiven behinderungsbedingten Kosten
bzw. der Pauschale für Bezüger von Hilflosenentschädigungen und
des Invalidenabzuges von CHF 3'000.00 sowie die Kumulation der
2010 Steuerrekursgericht 302

effektiven behinderungsbedingten Kosten und der Pauschale für Be-
züger von Hilflosenentschädigungen sind nicht möglich.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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